Erklärung des Versicherungsnehmers
Es besteht für jede der zu versichernde(n) Person(en) jeweils ein Leistungsanspruch bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. auf freie Heilfürsorge oder ein Anspruch auf truppenärztliche Versorgung. Für maximal einen bei Vertragsschluss fehlenden und noch nicht dauerhaft ersetzten Zahn, besteht Leistungsanspruch, sofern die Zahnersatzmaßnahme noch nicht angeraten oder begonnen wurde. Für alle darüber hinaus fehlenden und nicht dauerhaft ersetzten Zähne besteht kein Leistungsanspruch. Für Zahnersatzmaßnahmen bzw. Zahnbehandlungsmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlungen, die vor Versicherungsbeginn angeraten oder begonnen worden sind, wird nicht geleistet.
Angaben Gesundheitszustand
Wichtiger Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu den Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht:
Bitte beantworten Sie alle Fragen sorgfältig, vollständig und richtig. Unrichtige und unvollständige Angaben gefährden Ihren Versicherungsschutz und berechtigen uns, den Vertrag zu kündigen, anzufechten, vom Vertrag zurückzutreten oder für die Zukunft anzupassen, was zur Leistungsfreiheit (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den
„Hinweise über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ (Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz).
Fehlen Zähne, die noch nicht dauerhaft ersetzt sind?
(außer Weisheitszähne, Milchzähne und Lückenschluss)